AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Bauer Kunststoffe GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Probeexemplare, überlassene Unterlagen und Daten, Muster, Kostenvoranschläge
1. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits auf der Basis eines Warenmusters geliefert, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. An den dem Kunden bekannt gegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde ist verpflichtet, die vorstehend aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen auf Aufforderung an uns zurückzugeben, sofern darauf basierender Auftrag nicht erteilt wird.
§ 3 Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder per E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
3. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
4. Wir sind berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.
§ 4 Änderungen des Vertragsgegenstandes
Änderungen des Vertragsgegenstandes, die auf technische Verbesserungen oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir – sobald und soweit sie eingetreten sind – dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit, Annahmeverzug, Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine und – fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und – fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
2. Liefer- und/oder – Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher binnen 5 Tagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle technischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig erbracht sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine.
Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer – und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung durch uns.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung -gleich aus welchem Grund- nur nach Maßgabe der Regelungen in § 10.
6. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
§ 7 Gefahrübergang, Lieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.
3. Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung bei Anlieferung zu untersuchen. Transportschäden sind uns innerhalb von 7 Werktagen ab Anlieferung schriftlich mitzuteilen.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 8 Annullierung einer Bestellung, pauschalierter Schadensersatz
1. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 10 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
2. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Die Geltendmachung eines über die Pauschale gem. Ziff. 1 hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Mängelhaftung
1. Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk- oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 2 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
2. Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (vgl. § 7), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder, wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
3. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich daraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib und Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
4. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht den vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produktes entspricht.
§ 10 Haftungsausschuss/ -begrenzung
1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gem. Ziff. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
▪ für eigene, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
▪ für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
▪ im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
▪ im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
▪ soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
▪ bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 2 (dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4. Die Haftungsausschüsse bzw. Beschränkungen gem. der vorstehenden Ziff. 1 – 3 und Ziff. 5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 13 Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt die entsprechenden eigenen Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
§ 14 Ausfuhr
Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware sowie von uns erhaltene technische Informationen ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen seines Heimatstaates auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Kunden aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen.
§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 16 Salvatorische Klausel
1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.